Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Im Sozialgesetzbuch IX §126: Ein Nachteilsausgleich soll verhindern, dass jemand aufgrund einer andauernden Erkrankung oder Beeinträchtigung Nachteile beim Lernen und bei Leistungsnachweisen erfährt. Dies lässt sich auf

Art. 3 §3 GG: „[…]Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“, sowie 

§48 Abs. 1 SchwbG: „Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der Behinderung.“  zurückführen.

Wie wird ein Nachteilsausgleich gestaltet und realisiert?

Ein Nachteilsausgleich ist klar von Förderung und anderen schulischen Maßnahmen zu trennen. Denn er soll lediglich gleiche Chancen schaffen bzw. krankheitsbedingte Nachteile kompensieren. Daher darf er auch nicht zur Abwertung der Leistungen führen, was demnach ebenso bedeutet, dass kein Hinweis auf einen Nachteilsausgleich in Zeugnissen auftauchen darf.

Nachfolgend sehen Sie den typischen Ablauf beim Beantragen eines Nachteilsausgleiches. Außerdem stellen wir weiter unten Vorlage-Dokumente (Inhalte: Antrag, vorgeschlagene Maßnahmen und fachärztliche Attest-Vorlage) bereit mithilfe derer Sie auf einfache Art und Weise Ihre Unterlagen vervollständigen können um den Antrag bei der zuständigen Schule einzureichen.

Ablauf

1. Beantragung durch Eltern oder durch Empfehlung von Lehrer
2. Ärztliches Attest mit Beschreibung von Krankheitsbild ist notwendig
3. Gemeinsames Abstimmen mit Bildungseinrichtungund über Form und Zeitraum
4. Regelmäßiges Überprüfen Nachteilsausgleiches

Die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleich muss immer dann geprüft werden, „wenn zu vermuten oder zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder Schüler aufgrund besonderer Umstände zu einer gegebenen Zeit das tatsächliche Leistungsvermögen nicht realisieren kann“ (Behrens/Wachtel 2008, 144 f.). Er muss entweder von den Eltern beantragt werden oder von einem Lehrer empfohlen werden. Wenn das Krankheitsbild angegeben wird, besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Danach sollte im Dialog erörtert werden, in welcher Form und über welchen Zeitraum der Nachteilsausgleich erfolgen soll. Hierfür sollte auch eine schriftliche Fixierung erfolgen, da ein Nachteilsausgleich bindend ist. Bei der Erörterung ist das Miteinbeziehen von medizinischem Fachpersonal notwendig um eine medizinisch begründete Ausführung zu bestimmen, und da in einigen Bundesländern eine Attestpflicht besteht.

Notwendig ist ein fachärztliches Attest oder Gutachten für die Lehrer der Bildungseinrichtung, beispielsweise:
„Als Kleine-Levin-Syndrom wird eine sehr seltene, periodisch auftretende Hyper-somnie/Schlafkrankheit bezeichnet, die durch wiederkehrende (oft 1-4x/Jahr), je-weils ungefähr 2 (1-6) Wochen andauernde Schläfrigkeitsperioden (Schlafdauer bis zu 18h/ Tag), einhergehend mit Wahrnehmungs- und Verhaltensstörungen gekenn-zeichnet ist.

Während solcher Episoden ist eine Betroffene/ ein Betroffener nicht in der Lage die Schule zu besuchen.

Durch die Erkrankung kann es entsprechend zu vermehrt Fehlzeiten kommen.
Es bestehen keine prinzipiellen kognitiven Einschränkungen (Konzentration, Gedächtnis, andere) außerhalb der o.g. Episoden. Schule, Berufsausbildung und Hochschulstudium können grundsätzlich erfolgreich absolviert werden.“

Der Antrag der Erziehungsberechtigten an die Bildungseinrichtung könnte folgendermaßen lauten:
„Gemäß der Erklärung zum KLS und dem fachärztlichen Attest beantragen wir den Nachteilsausgleich für unseren Sohn/Tochter in den unten genannten Punkten (s. Tabelle) für das kommende Schuljahr.“

Die Art und Weise, wie ein Nachteilsausgleich gewährt wird, kann stark variieren und beinhaltet viele verschiedene Möglichkeiten, wie z.B.:
– verlängerte Bearbeitungszeit der Lerninhalte
– Verzicht auf Mitschriften
– quantitative Reduzierung des Umfangs der Anforderungen
– Bereitstellung bestimmter Arbeitsmittel
– Verkürzung des Unterrichts/der Stundenverpflichtung für einen begrenzten Zeitraum
– Reduzierung der zu bearbeitenden Fächer/Lernbereiche für einen begrenzten Zeitraum
– Streckung/Verlegung der Prüfungstermine

Ob und wie der Nachteilsausgleich gewährt wird, sollte regelmäßig überprüft werden, um die Verhältnismäßigkeit zwischen der aktuellen gesundheitlichen Lage und des Ausgleichs zu kontrollieren. Eine Änderung der Bewertung und Benotung ist nicht für den Nachteilsausgleich vorgesehen. Wenn die Benotung unzureichend oder gar nicht erfolgen kann, finden die Bestimmungen des jeweiligen Bildungsganges und die Verwaltungsvorschriften Anwendung. Falls die Möglichkeiten des Nachteilausgleichs ausgeschöpft sind und dennoch nicht ausreichend sind, besteht die Möglichkeit eines gestaffelten Schulabschlusses, d.h. dass die zu erarbeitenden Lerninhalte/-ziele auf mehr Jahre, als in der Regel vorgesehen, verteilt werden.

Vorlagen zum Download

Welche Unterschiede gibt es in den Bundesländern?

Auch wenn die Personengruppen, denen ein Nachteilsausgleich gewährt wird, bundesweit kaum abweichen, gibt es bei den Verfahren länderspezifische Unterschiede. So kann er in manchen Bundesländern schulintern bestimmt werden, während er in anderen Ländern mit der Schulaufsicht (z.B. in Berlin) abgestimmt werden muss. Diese Abweichungen sind in der Regel in den jeweiligen Schulgesetzen, Prüfungsordnungen und in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung zu finden.

Worauf muss speziell bei KLS geachtet werden?

In Bezug auf das Kleine-Levin-Syndrom stellt sich die Problematik, dass keine regelmäßigen, andauernden Nachteile bestehen. Während in den Akutphasen wenig bis keine Möglichkeiten beim Erarbeiten der Lerninhalte bestehen, können die meisten Patienten in den symptomfreien Phasen ungehindert dem Schulalltag folgen. Deshalb bietet sich an dieser Stelle beispielsweise an, dem Schüler die Unterlagen über einen längeren Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um ihm das Nachholen während der symptomarmen Phasen zu ermöglichen. 

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